| |
SCA
kam, sah und siegte?
War es die Größe des Konzerns, die die Genehmigungsbehörden
vergessen ließ, dass alle Unternehmen gleichermaßen Gesetze und Vorschriften
einhalten müssen?
Kaum hatte SCA die Papierfabrik von Papierwerke
Waldhof-Aschaffenburg (PWA) übernommen, wurden Brenner zur Verbrennung der
Bioklärgase eingebaut. Dies wurde vom Regierungspräsidium (RP) genehmigt . Für
den Umbau der Papiermaschine 1998 hätte das RP im Vorfeld prüfen müssen, ob
durch die Änderung Bewohner des Umfelds durch Lärm, belästigende und
gesundheitsschädliche Stoffe beeinträchtigt werden. Erst zwei Jahre nach dem
Umbau wurde die um 50 % höhere Schmutzwassereinleitung in die Werra angemeldet.
Aufgrund eines Gespräches zwischen RP und SCA ging dann nachträglich im Januar
2001 ein Änderungsantrag gemäß § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
beim RP ein.
Im Jahr 1976 hatte eine notwendige Befreiung zur
Genehmigung des Heizkraftwerkes für großen Wirbel gesorgt. Diese Befreiung
gilt lediglich für das damals beantragte Heizkraftwerk über 83,3 MW und ein
Halbzellstoffwerk, das niemals gebaut wurde. Die seit 1986 unter das
Immissionsschutzgesetz fallende Papierfabrik war nicht befreit und besaß nur
Bestandsschutz mit der Höhe der Papierproduktion von 1986. Da das RP das Maß
der Befreiung kannte, hätte es im Januar 2001 eine B-Plan-Änderung mit den
erforderlichen Auflagen fordern müssen. Dies erfolgte nicht. SCA hatte für die
zusätzliche Produktion bis zur B-Plan-Änderung im Dezember 2005 keine
Genehmigung. Ging das RP einfach darüber hinweg, weil bereits das Vorhaben „Müllverbrennung“
in Vorbereitung war? Noch im Januar 2001 erfolgte von SCA ein Antrag auf Erhöhung
der FWL (Feuerungswärmeleistung) um 30 % beim RP. Diesem wurde stattgegeben,
obwohl die Befreiung nur für ein HKW mit 83,3 MW gilt. Der Gipfel der
Dreistigkeit aber war der Antrag von SCA auf Errichtung einer
Abfallverbrennungsanlage mit 124 MW in einem Gewerbegebiet. SCA wusste sehr
wohl, dass auch dieses nicht legitim war; dies lässt sich einem von ihr
erstellten Infoblatt vor dem Bürgerentscheid entnehmen.
Um sich lückenlose Klarheit zu verschaffen, forderte der
Verein im November 2006 die entsprechenden Vorgänge beim RP an. Da bis heute,
mit einer zwischenzeitlich erteilten Erinnerung, vom RP keine Unterlagen
eingegangen sind, fragen wir uns was verheimlicht werden soll. Nach
Umweltinformationsgesetz (UIG) steht dem Verein die Information innerhalb von
zwei Monaten zu. Der von der Immissionsschutzabteilung angeführte Zeitmangel
kann nicht ausschlaggebend für die Verzögerung sein, da zwei Beamte einen Tag
lang einem Erörterungstermin beiwohnten für dessen Genehmigungsverfahren sie
nicht zuständig waren.
|