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Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Die Zulassung eines Vorhabens unter dem Regime des Immissionsschutzrechts ist ein förmliches Genehmigungsverfahren vorgeschrieben, das durch bestimmte Verfahrensschritte gekennzeichnet ist. Nach dem BImSchG stehen grundsätzlich zwei Varianten zur Verfügung

·      Das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

·      Das einfache Genehmigungsverfahren (Verfahrensschritte zur Beteiligung der Öffentlichkeit entfallen)

 Praxisleitfaden: Genehmigungsverfahren in der Übersicht

Welche der beiden Zulassungsverfahren für eine konkrete Anlage zu wählen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Anhang der 4. BImSchV. Anlagen, die in der Spalte 1 genannt sind, bedürfen eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Anlagen der Spalte 2 unterliegen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Das Genehmigungsverfahren ist einerseits im BImSchG selbst geregelt (§ 10) und richtet sich ferner nach den weiterreichenden Bestimmungen der 9. BImSchV.

 
 

 
Der detaillierte Ablauf des Genehmigungsverfahren ist dem § 10 BImSchG sowie der 9. BImSchV zu entnehmen. Hierzu nachfolgend eine kurze Zusammenfassung

a.) Genehmigungsantrag

Das Genehmigungsverfahren wird eingeleitet durch den Antrag des Vorhabenträgers. Er muss alle prüfungserheblichen Unterlagen vorlegen, ggf. müssen Unterlagen nachgereicht werden.

b.) Behördenbeteiligung

Im Verfahren holen die Immissionsschutzbehörden  die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabengebiet durch das Vorhaben berührt werden. Soll in der Anlage beispielsweise mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden, sind Wasserbehörden betroffen, fallen Abfälle an, sind die Abfallbehörden zu beteiligen, daneben in jedem Fall die Baubehörden, die die Einhaltung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften prüfen.

c.) Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei Vollständigkeit der Unterlagen macht die Genehmigungsbehörde das Vorhaben bekannt (Tageszeitung, Verkündungsblatt) und die Antragsunterlagen werden schließlich einen Monat ausgelegt. Alle Bürger können in die ausgelegten Unterlagen einsehen. Wenige Unterlagen (z. B. Gutachten) werden nicht öffentlich ausgelegt. Ob hierin Einsicht gewährt wird, bestimmen die Behörde im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. (§ 10a, 9.BImSchV).

d.) Einwendungen

Während und bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden. Zu unterscheiden sind hier die sogenannten Jedermann-Einwendungen mit zumeist sehr allgemein gehaltene Gegenreden von den Betroffenen-Einwendungen, die zumindest die Art der Beeinträchtigung (Gerüche, Abgase etc.) und das voraussichtlich verletzte Rechtsgut (Eigentum, Gesundheit) benennen müssen. Werden von den Betroffenen keine oder unzureichende Einwendungen erhoben, verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Beteiligung am Verfahren und, mit wenigen Ausnahmen, auch die nachfolgende Befugnis zur Klage (Präklusionswirkung).

e.) Erörterungstermin

Der Erörterungstermin soll ein Forum zur mündlichen Darlegung der Interessen aller Beteiligten - also Behörden und Kommunen, Einwender und Antragsteller - bieten und somit zur Klärung der umstrittenen Fragen beitragen.

f.) Genehmigungsentscheidung und –wirkung

Ähnlich der schon beschriebenen Rechtswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, kommt auch dieser Genehmigungsentscheidung Konzentrationswirkung zu. Das heißt sie beinhaltet weitestgehend alle erforderlich behördlichen Entscheidungen seitens der Behörden. Ausgenommen davon sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse/Bewilligungen (müssen gesondert eingeholt werden) und das erforderliche Einvernehmen der Gemeinden. Die letztgenannte Einschränkung hat erhebliche praktische Auswirkungen, wenn die Anlage im unbeplanten Bereich oder entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet werden soll.

Beispiel: Wenn ein Unternehmen ein Vorhaben entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans durchsetzen will, bedarf es einer gesonderten Entscheidung, der Befreiung im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde. Fehlt das Einvernehmen – also die Zustimmung der Gemeinde – kann das Vorhaben nicht realisiert werden.

Ausgenommen von der Konzentrationswirkung sind auch personenbezogene Entscheidungen, wie etwa eine erforderliche Gewerbeerlaubnis.